Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler der Network World Alliance GmbH, Deutschland


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1. Rechtliche Stellung des Händlers
1.1 Mit der Registrierung (inkl. der Abnahme eines Startersets der NWA) und dem Abschluss dieses Kaufvertrages ist es dem Händler erlaubt, unsere Produkte und die Produkte unserer verbundenen Unternehmen einzukaufen und zu verkaufen.

1.2 Der Händler ist freier und selbständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für die Beachtung der gewerbe-, steuer- und handelsrechtlichen Bestimmungen aus der Tätigkeit des Händlers für uns ist alleine der Händler verantwortlich.

2. Gewerbliche Betätigung des Händlers

2.1 Kauf und Verkauf unserer Produkte erfolgen ausschließlich in eigenem Namen und im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Händlers.

2.2 Der Händler kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit eine Ver- kaufsorganisation aufbauen. Aus den Umsätzen seiner Verkaufs- organisation (gesponserte Händler) hat der Händler Anspruch auf Bonuszahlungen gemäß dem aktuellen Marketingplan. Der jeweils gültige Marketingplan ist Bestandteil dieses Vertrages.

2.3 Der Anspruch auf Bonuszahlungen aus der Verkaufsorganisation entsteht mit vollständiger und endgültiger Zahlung (kein Widerruf oder sonstige Rückabwicklung des Vertrages) des Produktpreises an uns. Die Bonusabrechnung und die Auszahlung des Bonus für die aus der Verkaufsorganisation des Händlers erzielten Umsätze erfolgt monatlich zum 15. des Folgemonats.

2.4 Einwendungen gegen die in der Abrechnung festgestellten Bonuszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung schriftlich uns gegenüber zu erheben. Ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt. 2.5 Die Abrechnung der Bonuszahlungen erfolgt mit Umsatzsteuer, vorausgesetzt der Händler ist vorsteuerabzugsberechtigt und weist uns das nach.

2.6 Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Zahlungsansprüche bzw. sonstigen offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Händler mit danach entstandenen oder noch entstehenden Ansprüchen des Händlers auf Bonuszahlungen aufzurechnen und diese hierfür zur Sicherheit einzubehalten. Der Händler verzichtet uns gegenüber - soweit rechtlich zulässig - auf ein Zurückbehaltungs- recht sowie auf ein Recht zur Aufrechnung, sofern nicht die Ansprüche des Händlers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Händler ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns abzutreten oder zu verpfänden.

2.7 Die Einhaltung des Linienschutzes ist ein Grundsatz des Ver- triebssystems der NWA und dient als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Partner. Demnach ist der Wechsel eines aktiven Partners in eine andere Linie nicht möglich. Partner und Ehegatten können frühestens zwölf Monate nach Beendigung ihrer NWA Partnertätigkeit, d.h. letztes Rechnungsdatum oder letzte Pro- visionszahlung, neu vermittelt werden. Es sei denn, es handelt sich um denselben Vermittler. Ehepartner dürfen nicht separat, insbe- sondere für einen Wettbewerber, als Partnertätig sein. Sollte ein Partner versuchen über einen Strohmann die Linie zu wechseln, führt dies zum Verlust der Partnerschaft.

2.8 Der Einkauf der Produkte erfolgt nur direkt bei der NWA. Der Warenbezug von und zwischen NWA Partnern ist nicht gestattet. Der Partner verpflichtet sich, nur vorbestellte Waren zu ordern. Eine Lagerhaltung (Warenlager) ist nicht gestattet

3. Werbende Tätigkeit des Händlers

3.1 Der Händler versichert, dass seine Geschäftspraktiken und Verhaltensweisen nicht gegen Gesetze, die guten Sitten und Rechte Dritter verstoßen. Der Händler verkauft unsere Produkte nur in den Ländern, wo es eine Niederlassung von uns gibt und das konkrete Produkt, das der Händler verkaufen will, zugelassen ist.

3.2 Werden wir aufgrund von Verstößen des Händlers gegen ge- setzliche Bestimmungen von Dritten in Anspruch genommen, so haftet uns der Händler für alle hieraus entstehenden Kosten (insbes. Anwalts-, Gerichtskosten, Schadensersatzpflicht gegen- über Dritten) und sonstigen Nachteilen (insbes. Schaden aus Umsatzrückgang oder Rufschädigung). Der Händler hat uns bei einer Inanspruchnahme durch Dritte auf erstes Anfordern frei zu stellen.

3.3 Der Händler verpflichtet sich, keine Schutzrechte, Email- oder Website-Adressen (Domain) oder sonstige der Werbung oder Ver- öffentlichung dienenden Unterlagen mit unseren Firmen-, Marken- namen, Unternehmenskennzeichen oder Produktbezeichnungen oder auch nur Bestandteilen von diesen, die von uns oder mit uns ver- bundenen Unternehmen verwendet werden, anzumelden, anmelden zu lassen bzw. herzustellen oder herstellen zu lassen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.

4. Sonstiges

4.1 Wir haben das Recht, diese AGB sowie den Marketingplan zu diesem Vertrag jederzeit mit Wirkung für die Zukunft den verän- derten Bedürfnissen (Markt- oder Konkurrenzsituation) anzupas- sen. Die geänderten Bestimmungen werden für die Zukunft wirk- sam, wenn wir den Händler auf die Änderungen schriftlich (per Brief, Fax oder Email) hinweisen. Dem Händler steht im Falle von Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungen ausüben kann, falls er mit den Änderungen nicht einverstanden ist.

4.2 Mit uns verbundene Unternehmen sind alle Unternehmungen, die Mitglied der NWA-Unternehmensgruppe sind.

4.3 Der Online-Verkauf von Pierre Lang Schmuck über Internetshops von NWA Partnern ist untersagt.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Be- stimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich erreicht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes.

5.2 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung und für die vertrag- lichen Verpflichtungen des Händlers, insbesondere für seine Zahlungs- pflicht ist der Sitz unseres Unternehmens.

5.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich der hieraus resultierenden Folge- geschäfte ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz unseres Unter- nehmens. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Händler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Geschäftssitz oder gewöhnlichen Auf- enthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5.4 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Version 100420